Unterhalt
Es wird im Rahmen des Unterhaltsrechts zwischen folgenden Unterhalten unterschieden:
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
- Elternunterhalt
Kindesunterhalt
Nach einer Trennung leistet der Elternteil, bei dem das Kind verblieben ist, Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Anspruch auf Unterhalt haben sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Eine Leitlinie für die Höhe eines Unterhaltsanspruches bildet die Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners sowie Alter des Kindes. Das Kindergeld wird bei Minderjährigen hälftig, bei Volljährigen voll angerechnet.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt wird während der Trennung gezahlt, soweit die Scheidung noch nicht abgeschlossen ist. Voraussetzung ist zunächst ein Getrenntleben. Hinzu kommt, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich schlechter gestellt ist als der andere Ehegatte. Der Unterhaltsverpflichtete muss folglich leistungsfähig sein, wobei ihm ein notwendiger Selbstbehalt verbleiben muss.
Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich muss nach einer Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. In Ausnahmefällen ist es aber möglich einen nachehelichen Unterhalt geltend zu machen.
In folgenden Fällen ist ein nachehelicher Unterhalt möglich:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung ( bis zum dritten Lebensjahr)
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Alter
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
Elternunterhalt
Soweit die Eltern im Alter nicht über genügend Einkommen verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können die Kinder unter Umständen zum Unterhalt verpflichtet werden. Entscheidend für die Prüfung einer möglichen Unterhaltspflicht des Kindes ist alleine das Einkommen des Kindes. Soweit das Kind ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € hat, kann es verpflichtet Unterhalt für seine pflegebedürftigen Eltern zu zahlen.
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