Anwalt Scheidung Berlin
Ihre Scheidungsanwältin in Berlin
S C H E I D U N G
Verliebt, verlobt, verheiratet und nun unglücklich?
Sie sehen für Ihre Ehe keine Chance mehr und möchten die Scheidung beantragen?
Ich unterstütze Sie gerne bei Ihrer Scheidung.
Bei einer Scheidung ist der Gang zum Familiengericht unumgänglich. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht. In beiden Fällen müssen Sie sich von einem Richter beim Familiengericht scheiden lassen.
Voraussetzungen einer Scheidung
Der erste Schritt, um ein Scheidungsverfahren in Gang setzen zu können, ist die Einreichung eines Scheidungsantrages. Bereits hierbei gilt zu beachten, dass der Scheidungsantrag in Deutschland nur von einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gestellt werden kann.
Man spricht vom sog. Anwaltszwang.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, d.h. eine Scheidung in dem sich die Eheleute über alle Punkte einig sind und keine Streitpunkte bestehen, gibt es die Möglichkeit nur einen Anwalt einzuschalten, der den Scheidungsantrag stellt.
Auf diese Weise können Sie sich die Kosten eines zweiten Anwalts sparen.
Zu beachten ist aber, dass der Anwalt nicht auf beiden Seiten tätig sein wird, sondern nur eine Seite vertreten darf. Die nicht vom Anwalt vertretene Seite kann folglich keinen eigenen wirksamen Antrag stellen, sondern lediglich nur der Scheidung zustimmen.
Nach 1565 I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn diese gescheitert ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Bei einem Getrenntleben von einem Jahr wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet. Hierbei ist festzuhalten, dass mit Getrenntleben keine zwangsläufige Trennung der Wohnungen gemeint ist. Es reicht bereits aus, wenn Tisch und Bett voneinander getrennt sind.
Ohne Abwarten des Trennungsjahres kann eine Ehe nach § 1565 II BGB nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An den Begriff der ''unzumutbaren Härte'' stellt das Gericht besonders hohe Anforderungen. Eine Scheidung nach der eben genannten Vorschrift kommt nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht und wird die sog. Härtefallscheidung genannt.
Die Regel bildet daher eine Scheidung nach den Vorschriften des § 1565 I BGB, also nach Abwarten des Trennungsjahres.
Dauer einer Scheidung
Die Dauer einer Scheidung hängt vor allem davon ab, ob ein Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt werden soll oder nicht und sonstige
Folgesachen wie z.B. der Zugewinnausgleich geklärt werden müssen. Solche Folgesachen verzögern eine Scheidung immens.
Bei dem Versorgungsausgleich (auch sog. Rentenausgleich) sollen die während der Ehe gesammelten Anwartschaften zur Hälfte auf die Eheleute aufgeteilt werden.
Ein Versorgungsausgleich wird bei einer Ehe, die länger als 3 Jahre besteht, von Amts wegen durchgeführt, soweit die Eheleute nicht darauf verzichten und deutsches Recht bei der Scheidung zur Anwendung kommt.
In diesen Fällen müssen bei den zuständigen Versorgungsträgern Auskünfte über die innerhalb der Ehezeit gesammelten Rentenpunkte eingeholt werden. Da dies erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, dauert die Scheidung in diesen Fällen auch wesentlich länger. Verzichten allerdings die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches und handelt es sich sonst auch um eine einvernehmliche Scheidung, wird das Gericht recht schnell ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann beispielsweise durch Vergleich in der mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert werden.
Kosten einer Scheidung
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute.
Ausgehend von diesem Verfahrenswert werden die Anwalts - und Gerichtskosten errechnet.
In Scheidungsverfahren trägt jeder Beteiligte grundsätzlich seine eigenen Anwaltskosten.
Gerichtskosten werden am Ende des Verfahrens geteilt.
Verfahrenskostenhilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Gerichts – und Anwaltskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.
Wenn bei Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Situationen eine Beantragung in Frage kommt, werden wir Sie hierauf hinweisen. In dem Fall müssen Sie einige Belege zu dem Besprechungstermin mitbringen, wie z.B. den Jobcenter Bescheid. Wir werden Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie im Einzelnen zu dem Termin mitbringen müssen.
Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheidet das Familiengericht.
Achtung: Ein Scheidungsantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn im Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen ist. Sie sollten daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Monate getrennt leben (d.h. entweder getrennt in der gemeinsamen Wohnung - z.B. Schlafen in getrennten Räumen oder Getrenntleben durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung).
Sie wollen die Scheidung einreichen oder Ihr Ehegatte hat die Scheidung eingereicht und Sie haben Post vom Familiengericht erhalten?
Wir unterstützen Sie gerne!
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